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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Automatify AG für IT-Dienstleistungen. Version 02/2021.

1. Anwendungsbereich

Automatify AG, Zwirnereistrasse 22, 8304 Wallisellen (nachfolgend «Automatify») erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik. Diese können in Form von Beratungsdienstleistungen oder Werkleistungen erfolgen. Die genauere Beschreibung der vertraglichen Dienstleistungen, deren Art, der Terminplan, die Preise, Zahlungsmodalitäten, projektspezifische Mitwirkungspflichten des Kunden usw. werden jeweils in einer Offerte (mit allfälligen Anhängen) schriftlich festgelegt (nachfolgend «Offerte»).

Die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Automatify für IT-Dienstleistungen (nachfolgend «AGB») finden für alle künftigen Aufträge zwischen den Vertragspartnern Anwendung, sofern es in der Offerte nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Anderslautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Automatify nicht ausdrücklich widerspricht.

Ohne anderslautende Angaben sind Offerten der Automatify 30 Tage gültig. Mit schriftlicher Annahme eines Angebots kommt der Auftrag zustande (nachfolgend «Auftrag»).

2. Dienstleistungen von Automatify / Erfüllungsort

Als Beratungsdienstleistungen erbringt Automatify: Analysen, Projektleitung, Beratung, Schulung, Koordination, Evaluation, strategische Planungen, Erstellen von Business Blueprints und Konzepten, Unterstützung bei Parametrisierungen, Software-Entwicklungen oder Implementationen sowie Hilfestellungen bei Abnahmen. Beratungsdienstleistungen werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Er ist alleine für die mit Hilfe der Beratung erzielten Resultate verantwortlich.

Als Werkleistungen erbringt Automatify: auf Detailspezifikationen basierte Programm-Entwicklungen, Programm-Anpassungen und Migrationen. Werkleistungen werden unter der Leitung von Automatify durchgeführt, welche für die Erreichung der Resultate gemäss den im entsprechenden Auftrag definierten Spezifikationen verantwortlich ist.

Automatify ist berechtigt, Gruppengesellschaften und Dritte als Unterbeauftragte einzusetzen, für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung sie einsteht. Sie kann Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art auch für andere Kunden erbringen.

Erfüllungsort ist der Sitz der Automatify. Der Auftrag kann abweichende Erfüllungsorte vorsehen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, welche für die Erbringung der von Automatify geschuldeten Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für Automatify kostenlos erbracht werden. Er ist verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mitzuwirken.

Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehört insbesondere die Freistellung kompetenter Mitarbeiter, rechtzeitige Koordination und Entscheidungen, die Bereitstellung von Arbeitsräumen, IT-Systemen und -Infrastruktur, Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten, die benötigten Daten und Unterlagen in genügender Qualität sowie jederzeitiger Zugang zu den notwendigen Räumen und Kenntnisgabe relevanter Vorgänge.

Der Kunde ernennt eine gegenüber Automatify verantwortliche Person für die Erteilung verbindlicher Angaben.

Der Kunde sorgt für die Einhaltung der lizenzrechtlichen Bestimmungen für alle von ihm beschafften Produkte. Es können keinerlei Haftungsansprüche gegenüber Automatify für Schutzrechtsverletzungen erhoben werden, die ausserhalb des direkten Arbeitsresultates entstehen. Der Kunde wird Haftungsansprüche Dritter selbständig gegenüber Automatify abwehren, sofern gegen sie oder deren Kunden Lizenzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden und können von Automatify zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

4. Vergütung

Automatify verrechnet ihre Dienstleistungen nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen der Automatify. Abweichende Verrechnungsmodelle (z. B. Festpreis) können im entsprechenden Auftrag vereinbart werden.

Grundsätzlich wird eine bestimmte Zahl von definierten Personentagen (1 Personentag = 8 Stunden) vereinbart; eine Angabe von Wochen oder Monaten vermittelt lediglich einen Richtwert, welcher Zeitraum für die im Auftrag spezifizierte Tätigkeit voraussichtlich benötigt wird.

Die geleistete Beratungszeit wird durch einen vom Kunden zu unterzeichnenden Arbeitsnachweis belegt. Als Beratungszeit gilt diejenige Zeit, welche der Automatify-Mitarbeiter für den Kunden arbeitet bzw. zur Verfügung steht; diese Regelung gilt unabhängig vom Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.

Die Vergütungen verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, exklusive Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie weiterer Nebenkosten von Automatify wie Steuern (insbesondere MWSt), Zölle, Gebühren etc. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Skonto wird nicht gewährt. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Automatify ist berechtigt, ab Verzugseintritt den gesetzlichen Verzugszins sowie Spesen in Rechnung zu stellen. Scheinen Zahlungsansprüche der Automatify als gefährdet, können Leistungen ausgesetzt oder von Vorauszahlungen abhängig gemacht werden.

Der Kunde darf Forderungen der Automatify mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn Automatify hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt oder wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde. Er darf Forderungen gegenüber Automatify nicht ohne schriftliche Zustimmung von Automatify an Dritte abtreten.

5. Termine

Automatify wird den vorgesehenen Terminplan nach ihren besten Möglichkeiten einhalten. Allfällige Abweichungen vom Terminplan sollen möglichst frühzeitig festgestellt und schriftlich kommuniziert werden. Die entsprechenden Anpassungen werden in gegenseitiger Absprache vorgenommen.

Kann ein im Auftrag explizit als verbindlich vereinbarter Termin von Automatify verschuldeterweise nicht eingehalten werden, setzt der Kunde eine den Umständen angemessene Nachfrist. Hält Automatify diese Nachfrist nicht ein, hat der Kunde nach nutzlosem Ablauf einer zweiten angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristansetzungen durch den Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Leistungen, die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden in objektiv zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten.

Werden Terminverzögerungen durch den Kunden, Dritte oder Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches von Automatify (Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie, Unfälle, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen) verursacht, erstreckt sich der Terminplan automatisch um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit danach. Automatify ist berechtigt, den ihr durch die Terminverzögerung entstehenden ausgewiesenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

6. Change Management

Die Vertragspartner können während der Durchführung eines Auftrages jederzeit Änderungen der vereinbarten Dienstleistungen bzw. der Aufgabenstellung vorschlagen.

Wünscht der Kunde eine Änderung, teilt Automatify so rasch als möglich schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere auf Preise und Termine, hat. Automatify kann Änderungen zurückstellen, solange ihre anderen Projekte dies erfordern. Änderungsanträge von Automatify werden durch den Kunden ebenso beförderlich angenommen oder abgelehnt. Während der Prüfung von Änderungsvorschlägen setzt Automatify ihre Arbeiten nur soweit fort, als dies zweckmässig ist. Daraus resultierende Terminplanänderungen gelten als vom Kunden akzeptiert. Jede Änderung ist schriftlich zu vereinbaren und von den Vertragspartnern zu unterzeichnen.

Änderungen, welche keinen erheblichen Einfluss auf Kosten und Termine eines Auftrages haben, können zwischen dem Projektleiter des Kunden und dem Projektleiter von Automatify festgehalten werden. Ein entsprechendes Beschlussprotokoll wird gegenseitig unterzeichnet.

7. Erfüllung und Abnahme

Beratungsleistungen gelten als erbracht, sobald Automatify ihre Tätigkeiten gemäss dem jeweiligen Auftrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen gelten als genehmigt, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht innert 14 Tagen schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat. Erweisen sich Unterlagen oder Auswertungen als noch nicht vollständig, werden sie von Automatify unter Verrechnung des Aufwandes ergänzt oder verbessert. Einzig bei nachgewiesenermassen fehlerhafter Beratungsleistung erfolgt bei fristgerechter Rüge eine unentgeltliche Nachbesserung. Wird ein Business Blueprint mit Zustimmung des Kunden für die Datenmigration verwendet, gilt dieser spätestens mit Beginn der Datenmigration als abgenommen.

Werkleistungen gelten als erbracht, sobald Automatify diese gemäss den im Auftrag festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde wird Automatify unverzüglich nach Übergabe schriftlich bestätigen, dass die Werkleistungen vollständig und frei von betriebsverhindernden Mängeln sind, womit diese abgenommen sind. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn betriebsverhindernde Mängel bestehen und Automatify die Ergänzung auch nach zwei angemessenen Nachfristen nicht gelingt. Nicht betriebsverhindernde Mängel werden nach den Gewährleistungsbestimmungen behoben. Scheitert die Abnahme, kann der Kunde ausschliesslich entweder vom Auftrag zurücktreten oder eine dem Minderwert entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gibt der Kunde innert 10 Werktagen keine Bestätigung ab, gelten die Werkleistungen als abgenommen; setzt er sie produktiv ein, gelten sie ebenfalls als abgenommen.

8. Gewährleistung

Automatify erbringt Beratungsdienstleistungen mit gehöriger Sorgfalt unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze des jeweiligen Arbeitsgebiets. Für Business Blueprints entfällt jegliche Gewährleistung, falls die damit vorgesehene Umsetzung nicht durch Automatify erfolgt.

Bei Werkleistungen gewährleistet Automatify, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse im Zeitpunkt der Übergabe den im Auftrag spezifizierten Erfüllungskriterien entsprechen. Automatify kann nicht garantieren, dass die Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler in jeder Einsatzkonstellation genutzt werden können. Automatify sichert zu, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich zu verletzen.

Rügt der Ansprechpartner des Kunden Mängel sofort bei deren Erkennen, spätestens jedoch innert 3 Monaten nach Abnahme, schriftlich und ausreichend dokumentiert, wird Automatify solche Mängel raschmöglichst nachbessern, etwa mittels Support, neuem Code oder dem nächsten verfügbaren Release. Der Kunde unterstützt Automatify bei der Mängelbeseitigung.

Gelingt die Nachbesserung trotz wiederholter Bemühungen nicht und wird die Gebrauchstauglichkeit dadurch wesentlich herabgesetzt oder ausgeschlossen, kann der Kunde nach zwei erfolglosen schriftlichen Nachfristen vom betreffenden Auftrag zurücktreten. Bei nicht betriebsverhindernden Mängeln kann er eine dem Minderwert entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere Neulieferung und Kostenübernahme bei Mängelbeseitigung durch Dritte, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat nachzuweisen, dass Fehler ihre Ursache nicht in seinen eigenen Vorgaben, seiner Systemumgebung oder der Art der Nutzung haben. Diese Ziffer 8 regelt die Gewährleistung abschliessend.

Automatify verteidigt den Kunden gegen Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit der vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates, sofern der Kunde sie innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt und ihr die ausschliessliche Prozessführung überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt Automatify den Rechtsstreit auf eigene Kosten und übernimmt rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatz gegenüber Dritten.

Werden Schutzrechte Dritter verletzt, hat Automatify das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Führt dies nicht zum Ziel und ist die Verletzung richterlich festgestellt, entschädigt Automatify den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Vergütungen unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung.

Automatify ist von diesen Verpflichtungen enthoben, wenn der Anspruch darauf beruht, dass das Resultat vom Kunden oder durch nicht von Automatify beauftragte Dritte geändert wurde oder unter anderen als den spezifizierten Bedingungen genutzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

9. Haftung

Die Haftung von Automatify für Personenschäden ist unbegrenzt. Die Haftung für direkte Schäden, die Automatify in Erfüllung eines Auftrages schuldhaft verursacht, ist pro Auftrag auf maximal 20 % der Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag, höchstens jedoch CHF 100'000.–, beschränkt.

Jede Haftung von Automatify oder ihrer Hilfspersonen für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere indirekte oder Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Verdienstausfall sowie Datenverlust – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, z. B. im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR.

10. Schutzrechte

Durch den Auftrag werden bestehende Rechte der Vertragspartner an unabhängig von der vertraglichen Dienstleistung gemachten Entwicklungen nicht berührt. Die Erfüllung eines Auftrages schliesst insbesondere keine Erteilung von Rechten oder Lizenzen an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnissen oder Methoden von Automatify ein.

Vorbehältlich abweichender Bestimmungen sind Kunde und Automatify berechtigt, das aus der Erbringung eines Auftrages resultierende Know-how frei zu nutzen. Enthalten Entwicklungen ein lizenzpflichtiges Softwareprodukt von Automatify, darf der Kunde dieses nur auf Hardware einsetzen, für die eine gültige Lizenz erworben wurde.

Führt die Erfüllung eines Auftrages zu neuen, patentwürdigen Erfindungen, stehen diese Rechte vollumfänglich Automatify zu; dem Kunden wird ein unentgeltliches Lizenzrecht eingeräumt. War ein Mitarbeiter des Kunden massgeblich beteiligt, gehen die Rechte ins Eigentum beider Vertragspartner über. Erfindungen, die Mitarbeiter des Kunden allein und unabhängig gemacht haben, stehen ausschliesslich dem Kunden zu.

Automatify behält sich alle Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte, an den erbrachten Leistungen und ausgehändigten Unterlagen vor. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ergebnisse für den eigenen Bedarf zu kopieren und weiter zu verwenden.

Automatify ist berechtigt, ausgeführte Aufträge als Referenz gegenüber anderen Kunden zu nutzen; die Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen des Kunden bleibt gewahrt. Der Kunde sichert zu, nur Unterlagen zugänglich zu machen, zu deren Überlassung er berechtigt ist. Diese Ziffer 10 bleibt auch nach Beendigung des Auftrages in Kraft.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, ihr Personal sowie beauftragte Dritte anzuweisen, als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen mit der gleichen Vertraulichkeit wie eigene Informationen zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung aller Aufträge an, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht.

Automatify anerkennt, dass Informationen über Endkunden des Kunden dem Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG unterstehen können, und verpflichtet sich zur entsprechenden besonderen Geheimhaltung. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten, die allgemein zugänglich, nachweislich schon bekannt, unabhängig entwickelt oder von berechtigten Dritten erworben wurden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Vertragserfüllung eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes umfassen kann und Automatify auch einen Datentransfer ins Ausland vornehmen kann. Die Geheimhaltungspflicht bleibt in jedem Fall gewahrt.

Automatify ist berechtigt, den Kunden in ihre offizielle Kundenliste aufzunehmen. Weitere Referenzangaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Kunden.

12. Supportleistungen

Automatify kann gestützt auf eine gesonderte Vereinbarung in einem Auftrag auch andauernde Supportleistungen (wie Basiswartung, Telefonsupport etc.) während ihrer Geschäftszeiten erbringen. Diese können, sofern nicht abweichend geregelt, von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf ein Vertragsjahresende aufgelöst werden. Die Supportleistungen werden, sofern nicht abweichend geregelt, nach Aufwand zu den jeweils anwendbaren Automatify-Ansätzen in Rechnung gestellt.

13. Datensicherung durch den Kunden

Soweit ein Auftrag Arbeiten der Automatify an oder mit IT-Geräten des Kunden mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn sowie während der Tätigkeiten sicherzustellen, dass die Daten gesichert sind, d. h., dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung, eines Verlustes oder einer Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

14. Automatify-Mitarbeiter

Das Anstellungsverhältnis von Automatify-Mitarbeitern wird durch den Einsatz beim Kunden nicht beeinflusst.

Der Kunde verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung von Automatify während der Dauer eines Auftrages und innerhalb des darauffolgenden Jahres die von Automatify eingesetzten Mitarbeiter nicht in ein Arbeitsverhältnis zu nehmen oder eine ähnliche Rechtsbeziehung mit ihnen einzugehen. Für jede Verletzung schuldet der Kunde Automatify eine Konventionalstrafe in Höhe eines Brutto-Jahreslohnes des betreffenden Mitarbeiters. Die Bezahlung entbindet nicht von der vorstehenden Pflicht.

Der Kunde ermöglicht es Automatify, ihren Mitarbeitern die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Militärdienst, Zivilschutz etc.) oder vertraglicher Ansprüche (Weiterbildung etc.) zu ermöglichen; falls erforderlich vereinbart Automatify nach Möglichkeit eine Ausweichlösung. Automatify ist bestrebt, ausfallende Mitarbeiter zu ersetzen, übernimmt hierfür jedoch keine Haftung. Dies gilt entsprechend bei anderer Verhinderung (Krankheit, betriebliche oder wichtige Gründe).

15. Dauer und Beendigung

Ein Auftrag für Beratungsleistungen kann durch jeden Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Eine Auflösung ohne Einhaltung dieser Frist gilt als Auflösung zur Unzeit. Aufträge für Werkleistungen können vom Kunden – vorbehältlich Ziffer 15.2 – nur gegen volle Schadloshaltung gekündigt werden.

Jeder Vertragspartner kann den Auftrag fristlos auflösen, wenn der andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt die Pflichten eines Auftrages verletzt oder der Kunde mit Zahlungen im Verzug ist. Der Kunde hat kein Recht auf Rückerstattung einer Zahlung für erbrachte Leistungen. Klagen auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.

16. Schlussbestimmungen

Rechte aus dem Auftrag bzw. diesen AGB können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abgetreten werden; eine Zustimmungsverweigerung ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

Änderungen oder Ergänzungen zum Auftrag sind nur gültig, wenn sie in einem schriftlichen Zusatzvertrag festgehalten werden, der ausdrücklich auf den betreffenden Auftrag Bezug nimmt.

Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Aufträge denjenigen dieser AGB vor.

Sollte eine Bestimmung des Auftrages oder dieser AGB nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter; die betreffende Bestimmung wird durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.

Auf den Auftrag und diese AGB kommt Schweizer Recht zur Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Automatify in der Schweiz. Automatify kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen.

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